Was verändert sich für die Psychotherapeuten ab 1.4.2017?

Aktualisierung, Stand: 4.3.17. Informationen ohne Gewähr.
Bei Unklarheiten oder für aktuelle Informationen
bitte bei der KV oder den Verbänden nachfragen.

Vorgeschichte der Reform der Psychotherapie-Richtlinie

  • Die alte Psychotherapierichtlinie gibt es seit 1967.
  • Es gab seitens der Kassen und angeblich der Patienten Vorwürfe, die Psychotherapeuten würden nicht genug arbeiten, daher die langen Wartezeiten, die Kontingente würden künstlich ausgereizt, die Psychotherapeuten würden ihre Versorgungsverpflichtung nicht erfüllen, die Psychotherapeuten seien schwer erreichbar, daher die Erstattungs-Psychotherapie als Notlösung usw. Daraus wurde gefolgert, die Psychotherapeuten müssten dazu gebracht werden, mehr zu arbeiten.
    Wie sich das zu der penetranten Weigerung verhält, mehr Praxissitze einzurichten, erschließt sich mir nicht. Auch warum die Kassen sich standhaft weigern, die einfachste mögliche Regelung zu akzeptieren, nämlich die Gesprächsziffer angemessen zu honorieren, d.h. zu verdoppeln, was alle Probleme sofort lösen würde, bleibt ihr Geheimnis (allerdings sind die Gesprächsziffern gedeckelt).
    Die Psychotherapeutenverbände dagegen forderten mehr Geld für die genehmigungspflichtigen Leistungen.
  • Schließlich beschloss der KBV, die Psychotherapie-Richtlinie zu ändern. Dies führte zu einem Beschluss des G-BA – Unterausschuss Psychotherapie (darin sitzen 3 ärztliche & 3 psychologische Psychotherapeuten). Nach einem 2jährigen Verhandlungsmarathon wurde die Angelegenheit in den beratenden Fachausschuss gegeben (darin sitzen 24 Mitglieder, darunter eine Reihe von Vertretern der Psychotherapeuten).
  • Die Krankenkassen forderten auf erpresserische Weise eine 12-wöchige (!) Pause nach der KZT bzw., der Akutbehandlung, damit Patienten überlegen können ob sie weitermachen wollen, außerdem eine Verkürzung der KZT auf 24 statt 25 Sitzungen (das bringt den Kassen eine Menge Geld, denn die Masse der Psychotherapien sind KZT‘en).
  • Der beratende Fachausschuss kam unter den Gruppendruck, das Funktionieren der Selbstverwaltung beweisen zu wollen/müssen. Dadurch kam es dann zu einem unbefriedigenden Beschluss und zur Verabschiedung im G-BA-Plenum.
  • Danach wurde die Angelegenheit rechtlich durch das Bundesministerium für Gesundheit geprüft, was zu einer Reihe von Beanstandungen und Auflagen führte, vor allem bezüglich der geplanten Sprechstunden.
  • Die Frage der Vergütung der persönlichen Sprechstunden und der Akutbehandlung ist zurzeit völlig offen. Sie wird vom Bewertungsausschuss beschlossen und soll bis 29.3.17 abgeschlossen sein. Momentan gibt es weit auseinanderliegende Forderungen. Klar ist, dass die telefonischen Sprechzeiten DEFINITIV NICHT honoriert werden!

Sprechstunden

  • Die Zeiten müssen der KV gemeldet und auf den Praxis-AB gesprochen werden. Wenn angemeldete Patienten nicht kommen bzw. niemand sich meldet, wird KEIN Ausfallhonorar fällig (d.h. wir oder das Personal sitzt dann umsonst 2 bzw. 4 Stunden lang herum).
  • Die genauen organisatorischen Vorgaben sind in Berlin zurzeit noch unklar. Es wird eine neue Rundmail mit einem neuen Meldebogen vorbereitet. Die Rundmail vom 7.2. ist hinfällig.
  • Im Urlaub müssen wir nicht erreichbar sein. Dieser muss dann aber der KV gemeldet werden.
  • Zurzeit ist unklar wann der Konsiliarbericht eingeholt werden soll.

Telefonische Sprechzeiten

  • Es muss mindestens 200 Minuten pro Woche in Einheiten zu mindestens 25 Minuten jemand (z.B. Praxispersonal – das wir aber nicht haben!) PERSÖNLICH telefonisch erreichbar sein. (Das ist zeitlich komplett überdimensioniert!)
  • Rufumleitung ist möglich. Dabei muss der Datenschutz gewährleistet sein (wie soll das gehen?).
  • Die telefonischen Sprechzeiten werden NICHT honoriert werden!

Persönliche Sprechstunden

  • Darüber hinaus muss der Psychotherapeut selbst mindestens 100 Minuten wöchentlich (!) PERSÖNLICHE Sprechstunden anbieten. Diese können entweder offen (wer kommt, der kommt) oder als Bestellsprechstunden angeboten werden.
  • Hier sollen Erstgespräch als niederschwelliger Zugang zur Psychotherapie möglich sein: Was wird vom Patienten gebraucht? => Beratung, Information über alternative Angebote, Verdachtsdiagnose, Indikationsstellung, Behandlungsempfehlung, kurze psychotherapeutische Intervention. (Die Kassen hoffen darauf, dass viele Patienten hier mangels Therapieplätzen in alternative Angebote, z.B. Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen verwiesen werden.)
  • Ab 1.3.2018 wird die Teilnahme an mindestens 2 Sprechstunden VOR den probatorischen Sitzungen verpflichtend. Bis dahin ist der Anfang mit probatorischen Sitzungen weiterhin möglich.
  • Wenn kein Bedarf nach persönlicher Sprechstunden da ist, muss der PT das nicht bzw. nicht in vollem Umfang machen.
  • Pro Patient pro Jahr (= pro Krankheitsfall) sind 25 bis 250 Minuten (= ½ bist 5 Sitzungen Sprechstunde möglich.
  • Zur Patienteninformation stellt die KV ein allgemeines Info-Blatt für die Patienten zur Verfügung.
  • Ein Formular für die „Individuelle Patienteninformation“ mit verpflichtender (!) Verdachtsdiagnose, das dem Patienten nach der Sprechstunde ausgefüllt ausgehändigt werden muss, wird den Psychotherapeuten demnächst zugesandt.
  • Die darin ausgesprochene Empfehlung des Psychotherapeuten (für eine Maßnahme, z.B. VT oder TP, nicht für eine Person) ist für den Patienten nicht bindend.
  • Nach einem Jahr muss neue Sprechstunde durchgeführt werden.
  • Die Kammer wird Fortbildungen zum Thema Weiter-Verweisungsmöglichkeiten anbieten.
  • Kostenerstattungs-Psychotherapeuten dürfen zurzeit keine Sprechstunden anbieten.
  • „In der Regel“ sollen in den persönlichen Sprechstunden standardisierte Tests zur Diagnostik eingesetzt werden, aber das ist NICHT verpflichtend.

Akutbehandlung

  • Das Modell Akutbehandlung ist kompletter Murks! Die Kassen sind daran vermutlich nicht wirklich interessiert.
  • Akutbehandlung muss nur angezeigt, nicht beantragt werden.
  • Die Sitzungen werden bei Weiterbehandlung in der SELBEN Praxis auf die genehmigungspflichtigen Leistungen angerechnet, nicht aber bei Weiterbehandlung in einer anderen Praxis.
  • Die Interventionen in der Akutbehandlung sind nicht verfahrensgebunden, d.h. es darf/soll eklektisch gearbeitet werden.
  • Es dürfen maximal 24 Einheiten à 25 Minuten = 600 Min. = 12 Sitzungen pro Behandlungsjahr Akutbehandlung durchgeführt werden.
  • Diese werden voraussichtlich nur gering honoriert werden, weil sie nicht genehmigungspflichtig sind.
  • Die Frequenz der Akutbehandlungen ist beliebig, mindestens aber 1 Sitzung pro Jahr.
  • Einziger Vorteil: Akutbehandlung nach Ablauf des Psychotherapie-Kontingents ist möglich und kann z.B. zur Rezidivprophylaxe genutzt werden. Sie kann dann auch in längerer Frequenz durchgeführt werden.
  • Sprechstunde und Akutbehandlung kann mit dem selben Patienten am selben Tag stattfinden.

Probatorische Sitzungen

  • Die probatorischen Sitzungen werden von zurzeit 5 auf 4 Sitzungen gekürzt.
  • Es MÜSSEN mindestens 2 probatorische Sitzungen vor genehmigungspflichtiger Psychotherapie durchgeführt werden.
  • Diese sind auch in 25-Minuten-Einheiten möglich.
  • Probatorik kann jetzt auch NACH Antragstellung BIS zur Genehmigung durchgeführt werden.

Kurzzeittherapie

  • Die Berichtspflicht für Kurzzeittherapie entfällt generell.
  • Der Antrag kann auch per Fax an die Kasse geschickt werden.
  • Das Antragsverfahren wird verdoppelt in KZT1 und KZT2 mit jeweils 12 Sitzungen (das ist eine komplett schwachsinnige Verdoppelung der Bürokratie ohne jeden Sinn).
  • Wenn die Kasse 3 Wochen nach Antrag auf KZT nicht reagiert, nichts passiert, gilt die KZT als genehmigt, dann kann Therapie begonnen werden.
  • Die Kassen schicken die Genehmigung der KZT an die Patienten, aber NICHT aber an die Psychotherapeuten! Daher Vorschlag: die Patienten bitten, sicherheitshalber die Genehmigung mitzubringen und diese dann dokumentieren.
  • Das Eintragen des Genehmigungsdatums für KZT in die Praxis-Software entfällt (weil wir keine Genehmigung kriegen).
  • KZT2 kann frühestens nach der 7. Sitzung KZT1 beantragt werden. Daher Empfehlung: den Antrag für KZT2 schon am Anfang und ohne Datum vom Patienten unterschreiben lassen.

Gutachterverfahren

  • Ein Gutachter wird immer beim 1. Langzeittherapie-Schritt eingeschaltet.
  • Für VT UND TP werden im ersten Schritt LZT 60 Sitzungen bewilligt.
  • Bei Weiterbehandlung über die 60 Sitzungen LZT hinaus können die Kassen entscheiden, ob sie wieder einen Gutachterbericht haben wollen. Der Therapeut stellt also zunächst einen Antrag ohne Bericht an die Kasse, diese teilt ihm dann innerhalb von 3 Wochen (!) mit, ob ein Bericht an den Gutachter angefordert wird oder nicht. (Wie die Kassen das entscheiden, die ja keine Informationen über die Therapie haben, bleibt ihr Geheimnis.)
  • Falls nach 3 Wochen nichts von der Kasse kommt, gilt auch dieser Antrag als genehmigt.
  • Die Höchstkontingente im Regelfall sind weiterhin für VT 80 Sitzungen und für TP 100.
  • werden bei Kürzungen der Bewilligungen künftig der Obergutachter eingeschaltet. Das ist zurzeit fraglich.
  • Die Berichte werden verkürzt (ein Informationsblatt dazu erhalten wir noch – das wird für alle Verfahren gleich sein). In der Regel soll der Bericht maximal 2 Seiten lang sein. Die biografische Anamnese entfällt.
  • Konsiliarbericht muss auch vor Akutbehandlung eingeholt werden. Ebenfalls vor Privatbehandlungen!!!
  • Die Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Erwachsene sind also: VT 60 + 20 / TP 60 + 40 (d.h. der zweite Fortführungsantrag entfällt).

Rezidivprophylaxe

  • Die Rezidivprophylaxe ist eine große Mogelpackung/Enttäuschung, wurde aber leider vom BMG nicht beanstandet.
  • Maximal die letzten 40 Sitzungen der genehmigungspflichtigen Leistungen können „Rezidivprophylaxe“ genannt werden.
  • Die Leistungen für Rezidivprophylaxe sind nicht zusätzlich – sie werden auf die genehmigungspflichtigten Leistungen angerechnet. (Damit bringt diese Regelung gar nichts.)
  • Kleiner Vorteil: Für die 2-Jahres-Frist gilt die letzte Sitzung VOR der Rezidivprophylaxe.
  • Wie bisher ist niederfrequente Behandlung mit mindestens 1 Sitzung pro Halbjahr möglich. Bei längeren Abständen: formloses Schreiben an die Kasse.
  • An die Richtlinienpsychotherapie kann Akutbehandlung anschließen. Problem: Es könnten perspektivisch diesbezüglich Wirtschaftlichkeitsprüfungen kommen.

Sonstiges

  • Künftig muss die Beendigung der Psychotherapie (= die letzte Sitzung VOR der Rezidivprophylaxe) der Kasse „unverzüglich“ angezeigt werden – dafür gibt es ein neues Formular (PTV12). Das war bisher auch erforderlich, aber es hat bisher kaum einer gemacht. Problem: Das Therapieende ist oft nicht eindeutig feststellbar bzw. wird bewusst offengelassen.

Dokumentationsbögen

  • Verpflichtend vorgegebene Dokumentationsbögen sind im G-BA-Unterausschuss Qualitätssicherung in Arbeit.

Terminservicestellen

  • Die Patienten können über die Terminservicestellen in die Sprechstunde vermittelt werden. Dabei ist kein Wunschbehandler möglich, d.h. sie werden irgendwohin verwiesen.
  • Die Teminservicestelle MUSS innerhalb von 4 Wochen einen Sprechstundentermin anbieten. Wenn das ambulant nicht möglich ist, müssen die Kliniken das erfüllen.
  • Bisher sind de facto wenig Anfragen bei Terminservicestellen feststellbar.
  • In Berlin sind die genauen Regelungen noch in Arbeit.
  • Die Meldung freier Sprechstundentermine an die Terminservicestellen ist zurzeit freiwillig. Wenn die TSS Patienten schicken, informieren sie den Therapeuten eine Woche vorher. Wenn das nicht klappt, könnte künftig die Meldung freier Plätze an die TSS verpflichtend werden.
  • Wenn von der TSS vermittelte Patienten oder Sprechstunden-Patienten nicht erscheinen gibt es kein Ausfallhonorar.

Alter Beitrag, Stand 25.9.2016:

Was ändert sich für uns Psychotherapeuten ab 1.4.2017?

Aufgrund des vom Bundestag beschlossenen und am 23.7.2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes erging ein Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), eine Strukturreform der Psychotherapierichtlinie zu erarbeiten. Diese wurde vom G-BA am 16.6.2016 beschlossen und inzwischen (trotz einiger Beanstandungen im Detail) vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Kern abgesegnet. Die neue Regelung wird am 1.4.2017 in Kraft treten und hat erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit von Psychotherapeuten.

Mit der Neuregelung werden eine ganze Reihe von Mehrleistungen durch die Psychotherapeuten eingeführt, deren Vergütung zurzeit vollkommen offen ist. Mit der Neuregelung kommt ein zum Teil sinnfreier Mehraufwand und ein Mehr an bürokratischer Kontrolle auf die Psychotherapeuten zu. Am Hauptproblem (den langen Wartezeiten für Patienten) agiert die Neuregelung komplett vorbei.

Die Ziele der Neuregelung waren:

  • Die Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz (im deutschlandweiten Durchschnitt zurzeit vier Wochen bis zum Erstgespräch, sechs Wochen bis Beginn der Psychotherapie, in Berlin im Durchschnitt drei Monate bis Erstgespräch, sechs Monate bis Beginn der Psychotherapie) sollten verringert werden.
  • Der Unterversorgung mit Psychotherapie für bestimmte Patientengruppen (besonders Akut- und Schwerkranke) sollte entgegengewirkt werden.
  • Die Steuerung der Psychotherapie-Suchenden im Hinblick auf verschiedene (auch außer-psychotherapeutische) Angebote sollte verbessert werden.

Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und legt fest, welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Der G-BA besteht aus:
– 1 Vorsitzenden
– 2 unparteiischen Mitgliedern
– 5 Vertretern des Spitzenverbandes der Krankenkassen
– 5 Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Daneben nehmen bis zu 5 Vertreter von Patientenverbänden an den Sitzungen teil, sie haben aber kein Stimmrecht.

Folgende Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie hat der G-BA beschlossen:

  • Niedergelassene Psychotherapeuten müssen (!) mindestens 100 Minuten die Woche persönliche und mindestens 250 Minuten die Woche telefonische Sprechzeiten anbieten, wenn sie das Erstzugangsrecht für Patienten behalten, also nicht auf Überweisungen angewiesen sein wollen.
  • In den persönlichen Sprechstunden (die vor den probatorischen Sitzungen stattfinden müssen) muss künftig die Diagnostik und Indikationsstellung für (oder gegen) Psychotherapie geleistet werden. Patienten müssen vor Beginn einer Psychotherapie mindestens 50 Minuten Sprechstunde absolviert haben, es sei denn, die Indikation für Psychotherapie wurde bereits von einer Klinik oder einem anderen Psychotherapeuten oder Arzt gestellt.
  • Die telefonischen Sprechzeiten sind delegierbar, z.B. an Praxispersonal (das zurzeit kaum ein Psychotherapeut hat), an Dienstleister wie z.B. Callcenter oder an Ausbildungspraktikanten (PiA’s). Die Kosten dafür müssen vom Psychotherapeuten übernommen werden.
  • Pro Patient können maximal 6 Einheiten à 25 Minuten oder 3 Einheiten à 50 Minuten Sprechstunde durchgeführt werden. Die Sprechstunde dient der Indikationsstellung für Psychotherapie oder der Empfehlung alternativer Angebote (z.B. Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, therapeutische Wohngemeinschaften, sozialpsychiatrische Dienste, medizinische Behandlung, stationäre Behandlung, andere Psychotherapeuten, Psychiater, Reha-Einrichtungen o.ä.). Die Sprechstunden können offen oder mit Terminvereinbarung angeboten werden. In der Sprechstunde muss der Patient „eingehend“ über die unterschiedlichen Psychotherapieverfahren und den Ablauf einer Psychotherapie informiert werden. (Wie das alles ggf. in einer einmaligen Sprechstunde von 25 Minuten zu bewältigen sein soll, wüsste ich gerne mal.)
  • In der Sprechstunde müssen „in der Regel“ psychologische Tests durchgeführt werden, um die Störung des Patienten zu diagnostizieren.
  • Die Ergebnisse der persönlichen Sprechstunde inklusive der Diagnose und der Empfehlungen des Psychotherapeuten für die weitere Behandlung müssen (!) dem Patienten in schriftlicher Form in Form einer “individuelle Patienteninformation“ ausgehändigt werden.
  • „Gemeinsam mit dem Patienten“ muss (!) zu Beginn und am Ende der Psychotherapie ein detaillierter Standard-Dokumentationsbogen ausgefüllt werden, der dem Patienten auf Verlangen ausgehändigt und bei einer folgenden Langzeittherapie dem Gutachter zugeschickt werden muss. Diese beinhaltet die Diagnose, detaillierte Informationen zum persönlichen Hintergrund und den persönlichen Lebensumständen des Patienten und die Ergebnisse von (verpflichtenden!) Testverfahren. Wie genau diese Dokumentation gestaltet werden muss, ist zurzeit noch nicht klar. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Punkt aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken beanstandet.
  • Mit Akutpatienten (z.B. bei Selbstmordgefährdung) können maximal 24 Einheiten à 25 Minuten Akutbehandlung durchgeführt werden. Auch diese muss „angezeigt“ statt „beantragt“ werden, wird dann aber auf eine Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet sofern diese in der Folge beantragt wird.
  • Die probatorischen Sitzungen werden von derzeit maximal 5 auf maximal 4 gekürzt.
  • Die Kurzzeittherapie wird von derzeit 25 auf 24 Sitzungen gekürzt, wobei diese in zwei Abschnitte à 12 Sitzungen unterteilt werden. Hintergrund dieser völlig unsinnigen Regelung war das Ansinnen einiger Kassenvertreter, dass die Patienten nach einiger Zeit Kurzzeittherapie eine längere Therapiepause einlegen sollten, um zu überprüfen, ob sie die Psychotherapie auch tatsächlich brauchen. Was bisher „Antrag“ an die Krankenkasse auf Kurzzeittherapie hieß, soll künftig „Anzeige“ heißen. Wenn die Krankenkasse nach drei Wochen darauf nicht reagiert, gilt die Kurzzeittherapie automatisch als genehmigt. Die Begutachtungspflicht für Kurzzeittherapie (von der die meisten Psychotherapeuten sowieso schon befreit sind) entfällt generell.
  • Psychotherapeuten können künftig Patienten zur Behandlung in ein Krankenhaus einweisen, wobei das Krankenhaus anschließend die Notwendigkeit einer Behandlung in der Klinik noch einmal feststellen bzw. bestätigen muss.
  • Bei der VT-Gruppentherapie wird die Gruppengröße auf mindestens 3 Teilnehmer, bei psychoanalytischen Gruppen auf 3 bis 9 Patienten festgelegt.
  • Künftig müssen Psychotherapeuten ihre Sitzungen mit vorgegebenen Standard-Dokumentationsbögen Wie diese genau aussehen werden, ist zurzeit noch unklar.
  • Bei Bedarf müssen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen innerhalb einer Woche Sprechstunden-Termine an anfragende Patienten vermitteln. Wenn die Terminservicestellen innerhalb von vier Wochen keinen ambulanten Psychotherapieplatz nachweisen können, müssen stattdessen die Krankenhäuser für die betreffenden Patienten ambulante Psychotherapie-Angebote machen (die dann auf Kosten der Vergütung der ambulanten Psychotherapeuten aus dem Gesamtbudget bezahlt werden). Sofern die Terminservicestellen dem Patienten einen (!) freien Psychotherapeuten nachweisen können, erlischt ihre Aufgabe, auch dann, wenn der Patient z.B. wegen mangelnder Passung die Therapie bei diesem Therapeuten nicht beginnen will.
  • Als (meines Erachtens einzige) leichte Verbesserung wird das Kontingent für den ersten Antrag auf Langzeittherapie verlängert. Die Behandlungsschritte sind zukünftig:
    – zuerst mindestens 50 Minuten, höchstens 150 Minuten Sprechstunde (obligatorisch),
    – danach maximal 4 Sitzungen Probatorik (oder ggf. maximal 24 Einheiten 25 Minuten Akutbehandlung, die auf eine folgende Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet wird),
    – danach maximal 12 Sitzungen Kurzzeittherapie (gilt als bewilligt, wenn die Kasse nach 3 Wochen keine Benachrichtigung schickt),
    – danach nochmal 12 Sitzungen Kurzzeittherapie, macht zusammen 24 Sitzungen Kurzzeittherapie,
    – dann gutachterpflichtiger Antrag auf weitere 36 Sitzungen (sowohl für TP als auch für VT) Langzeittherapie, macht zusammen 60 Sitzungen,
    – dann weitere Anträge möglich, wie bisher bei VT bis maximal 80 Sitzungen, bei TP bis maximal 100 Sitzungen (ob mit Gutachter oder ohne liegt künftig im Ermessen der Krankenkasse, aber immer mit Gutachter im Falle einer Ablehnung),
    – für Fortführung darüber hinaus muss man dann mühsam (und oft erfolglos) den Gutachter überzeugen.
  • Der Psychotherapeut kann zu Beginn (!) der Psychotherapie beantragen, dass die letzten Sitzungen der Psychotherapie über bis zu 2 Jahre hinweg niederfrequent als Rezidivprophylaxe verwendet werden, was aber dann innerhalb des Stundenkontingentes der Richtlinientherapie stattfinden muss. Dafür können bei Langzeittherapie von bis zu 60 Stunden 8 Stunden und bei Langzeittherapie von mehr als 60 Stunden 18 Stunden aus dem Kontingent abgezweigt werden.
  • Psychotherapeuten dürfen künftig Reha-Maßnahmen, Soziotherapie und Krankentransporte beantragen.
  • Künftig wird es statt der gemeinsamen Gutachter für analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologie eigene Gutachter für Tiefenpsychologie

Im Prinzip geplant ist auch eine Überarbeitung der Bedarfsplanungsrichtlinie, wann und wie ist zurzeit komplett unklar.

Was wird an der Neuregelung kritisiert?

  • Weiterhin werden nur Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie und Analytische Therapie kassenfinanziert, nicht aber Systemische und Humanistische Psychotherapie, trotz deren internationaler Anerkennung und dem empirischen Nachweis ihrer Wirksamkeit.
  • In der Regel stellen Psychotherapeuten derzeit die Diagnose und die Indikation für Psychotherapie im Gespräch aufgrund einer biografischen Anamnese, meistens ohne Zuhilfenahme psychologischer Testverfahren. Dafür, dass diese Methode durch Zuhilfenahme von Testverfahren verbessert werden kann, gibt es keine wissenschaftliche Evidenz. Dagegen spricht jedoch, dass die persönliche Anwendung von Testverfahren durch den künftigen Psychotherapeuten die Beziehung zum Therapeuten auf problematische Weise beeinträchtigt und den Aufbau eines therapeutischen Vertrauensverhältnisses behindern kann.
  • Es ist zurzeit vollkommen unklar, wie der beschlossene, erhebliche Mehraufwand der Psychotherapeuten honoriert werden sollen (und aus den Erfahrungen der letzten Jahre und Jahrzehnte bin ich an dieser Stelle von Optimismus weit entfernt).
  • Die angekündigte Änderung der Bedarfsplanung wird, wenn überhaupt, dann nur sehr langfristig erfolgen, und ihr Ergebnis ist zurzeit komplett unklar. Zu befürchten ist, dass wiederum eine Bedarfsplanung herauskommen wird, die, wie auch schon die derzeitige, den realen Bedarf nicht angemessen abbildet.
  • Die Differenz zwischen realem Bedarf und in der Bedarfsplanung vorgesehenem Angebot an Richtlinientherapeuten wird zurzeit hilfsweise durch die approbierten Kollegen ohne Praxissitz abgedeckt, die in der Kostenerstattung arbeiten. Bis heute weigern sich die Krankenkassen, zu veröffentlichen, in welchem Umfang sie Kostenerstattung in der Psychotherapie finanzieren – dadurch wird der reale Bedarf an Psychotherapie in der Öffentlichkeit gezielt verschleiert. (Jeder niedergelassene Psychotherapeut weiß aber, dass der Bedarf an Psychotherapie wesentlich höher ist, als er, ohne der vollkommenen Erschöpfung anheimzufallen, erfüllen kann.) Hier handelt es sich um ein Systemversagen in großem Stil. Dennoch können Kostenerstattet künftig erst nach dem Besuch eines Patienten in einer Sprechstunde eines Niedergelassenen und aufgrund dessen Empfehlung und Indikationsstellung tätig werden. Sie dürfen selbst keine Sprechstunden zu Lasten der Krankenkassen anbieten.
  • Weiterhin können Tiefenpsychologen 20 Sitzungen mehr abrechnen als Verhaltenstherapeuten, was weder evidenzbasiert noch wirtschaftlich ist.
  • Die Aufteilung der Kurzzeittherapie in zwei Blöcke à 12 Stunden ist ein bürokratischer Unsinn, der zu einer sinnfreien Verdoppelung des Schriftverkehrs führt.
  • Weil die Akutbehandlung auf eine darauf gegebenenfalls folgende Kurz- bzw. Langzeittherapie angerechnet wird, ist diese Regelung eine reine Mogelpackung.
  • Die Regelung zur Rezidivprophylaxe ist eine komplett misslungene Pseudolösung, denn weder kann ein Therapeut zu Beginn der Psychotherapie wissen, ob bei einem Patienten am Ende der Therapie langfristige niederfrequente Sitzungen zur Rezidivprophylaxe erforderlich sein werden, noch wird dadurch das zur Verfügung stehende Sitzungskontingent erhöht. Hier wäre die Möglichkeit sinnvoll und erforderlich gewesen, bei Bedarf langfristig bis lebenslang niederfrequente Sitzungen (z.B. für chronische Patienten) durchzuführen.
  • Das eigentlich avisierte Hauptproblem, das gelöst werden sollte, nämlich die langen Wartezeiten der Patienten, wird durch die beschlossenen Neuregelungen in keiner Weise verbessert, denn das Gesamtkontingent des Angebots an Psychotherapie bleibt unverändert. Eine Verbesserung wäre nur möglich gewesen, wenn aufgrund einer angemessenen Bedarfsplanung in relevantem Umfang neue Zulassungen für Psychotherapeuten ermöglicht worden wären, um den offensichtlichen Mehrbedarf nach Psychotherapie bewältigen zu können. Dies wird sowohl von den Vertretern der Krankenkassen als auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen mit Hinweis auf die angeblich klamme Finanzlage abgelehnt (wobei inzwischen bekannt sein dürfte, dass die Ausgaben für ambulante Psychotherapie nur einen winzig kleinen Teil des Gesamtbudgets der Kassenärztlichen Vereinigungen ausmacht). Im Endeffekt stehen ab 2017 die Patienten und die Psychotherapeuten unverändert vor der Situation, dass deutlich mehr Patienten in die Sprechstunde kommen, bei denen eine Indikation für Psychotherapie vorliegt, als der Psychotherapeut tatsächlich behandeln kann. Weiterhin wird er nicht wissen, wohin er diese Patienten schicken soll. Daher müssen weiterhin die Kostenerstattet zumindest einen Teil der überschüssigen Nachfrage abfangen. Zusätzlich wird künftig ein relevanter Teil der Angebotsmöglichkeiten der niedergelassenen Psychotherapeuten durch den Mehraufwand durch die Sprechstunde blockiert. Die scheinbare Lösung des Problems verschärft also in Wirklichkeit das Problem.
  • Für die Sprechstunde, die ja primär der Zuordnung von Patienten zu verschiedenen (auch nicht-psychotherapeutischen) Angeboten dienen soll, müssten die Psychotherapeuten eigentlich über gründliche und aktuelle Kenntnisse sämtlicher relevanter zur Verfügung stehender Angebote verfügen, was de facto in keiner Weise der Fall und realistisch kaum herzustellen ist. Die Vermittlung nicht-psychotherapeutischer Angebote wäre eigentlich eine Aufgabe für Sozialarbeiter in entsprechenden Beratungsstellen.
  • Um die telefonischen Sprechzeiten zu gewährleisten, müssen Psychotherapeuten künftig entweder Praxispersonal einstellen oder (psychotherapeutisch komplett unqualifizierte) Callcenter beauftragen und bezahlen, oder PiAs durch kostenlose Arbeit ausbeuten. Es ist nicht wirklich zu erkennen, was der große Unterschied zwischen einem nicht psychotherapeutisch qualifizierten Telefondienst und einem Anrufbeantworter sein soll, auch wenn Ersterer aus einem realen Menschen am Telefon besteht.
  • Eine wesentlich sinnvollere, zieldienlichere und einfachere Regelung wäre es gewesen, statt zusätzlich Sprechstunde, Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe einzuführen, die probatorischen Sitzungen und die Gesprächsziffern für Psychotherapeuten angemessen zu honorieren.
  • Kritisiert wird auch der skandalöse Zustand, dass es trotz prekärer Versorgungslage möglich ist, dass gewinnorientierte Unternehmen ohne psychotherapeutische Leitung (z.B. medizinische Versorgungszentren) Praxissitze aufkaufen und auf diesen dann zu ungünstigen Konditionen approbierte Psychotherapeuten ohne Praxissitz anstellen und den Honorarüberschuss für sich selbst profitorientiert abschöpfen können.

Werner Eberwein

Quelle der Grafik: T. Harfst & A. von Wolff, Psychotherapeutenjournal 3/2016