In welchen Anwendungsbereichen muss ein Psychotherapieverfahren seine Wirksamkeit nachweisen?

Nach den Kriterien des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie muss ein psychotherapeutisches Verfahren, um als „wissenschaftlich“ im Sinne des Beirats anerkannt zu werden, seine Wirksamkeit mittels RCT-Studien in mindestens fünf der folgenden 18 „Anwendungsbereiche“ nachweisen (die Zahlen beziehen sich auf die Diagnosen-Nummern im ICD-10):

1. Affektive Störungen (F3); einschließlich F94.1; F53

2. Angststörungen und Zwangsstörungen (F40 – F42; F93 und F94.0)

3. Somatoforme Störungen und dissoziative Störungen (Konversionsstörungen) (F44 – F48)

4. Abhängigkeiten und Missbrauch (F1, F55)

5. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen (F6)

6. Anpassungs- und Belastungsstörungen (F43)

7. Essstörungen (F50)

8. Nicht-organische Schlafstörungen (F51)

9. Sexuelle Funktionsstörungen (F52)

10. Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten (F54)

11. Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F2)

12. Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (F0)

13. Psychische und soziale Faktoren bei Intelligenzminderung (F7) und tiefgreifende Entwicklungsstörungen (F84)

14. Hyperkinetische Störungen (F90) und Störungen des Sozialverhaltens (F91, F94.2-F94.9)

15. Umschriebene Entwicklungsstörungen (F80 bis F83)

16. Störungen der Ausscheidung (F98.0, F98.1)

17. Regulationsstörungen/ Fütterstörungen (F98.2)

18. Ticstörungen und Stereotypien (F95 und F98.4)

Werner Eberwein